ADAC Reiserücktrittsversicherung

Veröffentlicht am: 22. Februar 2014

Wie ist die ADAC Reiserücktrittsversicherung einzuschätzen?

Die ADAC Reiserücktrittsversicherung ist sehr verbreitet. Aber was leistet ihr Versicherungsschutz? Welches Interesse verbirgt sich seitens des Allgemeinen Deutschen Automobilclubs (ADAC). Als eingetragener Verein darf der ADAC natürlich nicht als Versicherung im eigentlichen Sinne auftreten. Wie in anderen Fällen auch bedient sich der ADAC auch für die Reiserücktrittsversicherung ihrer speziellen Versicherungsgesellschaft, die ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG

In welchen Fällen genau die ADAC Reiserücktrittsversicherung greift, ist auf den Webseiten des ADAC aufgeführt, auch wie die Preisstruktur der Reiserücktrittsversicherung ist; es gibt sie für Einzelpersonen, für Familien, mit und ohne inkludiertem Reiseabbruch.

Die ADAC Reiserücktrittsversicherung sorgt beispielsweise für

In der Stiftung Warentest wurden in den letzten Jahren mehrfach die wichtigsten deutschen Anbieter von Reiserücktrittsversicherungen getestet. Beim letzten Test landete die ADAC Reiserücktrittsversicherung eher im Mittelfeld.

Sieger wurde, übrigens zum dritten Mal hintereinander, die Travelsecure Reiseversicherung.

 

Aber wie sieht es mit der ADAC Reiserücktrittsversicherung im Schadensfall aus?

Beispielhaft hierfür ist ein Fall eines Inhabers einer ADAC-Visa-Goldkarte. Diese Kreditkarte beinhaltet eine Reiser­ücktrittsversicherung inklusive einer Reise­abbruchversicherung. Zusammen mit seiner Ehefrau wurde mit der ADAC-Kreditkarte  eine vierwöchige Kreuz­fahrt (Pauschal­preis etwa 13.000 Euro) gebucht.Auf einem Landgang auf der Insel Barbados brach sich der Mann das Sprunggelenk, wurde operiert und flog anschließend mit seiner Frau vorzeitig nach Deutschland zurück. Klarer Fall eines Reiseabbruchs in welchem eine Reiserücktrittsversicherung inkl. Reiseabbruchversicherung zahlen müsste. Die ADAC-Reiserücktrittsversicherung über­nahm zwar die Mehr­kosten für den Rück­flug, sah sich jedoch nicht für die Kosten für die nicht in Anspruch genom­menen Tage auf dem Schiff in der Pflicht. Die ADAC Reiseversicherung begründete dies mit der seltsam anmutenden Argumentation, dass die Reise bereits angetreten gewesen sei und die Erstattung in solchen Fällen ausgeschlossen*.

* Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der klagende Urlauber Recht bekommt (Az. 11 O 40/12) und die ADAC Reiseversicherung musste dem Urlauber rund 6.500 Euro nachträglich erstatten


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